Inhalt: Frauenhaus Graubünden: Jeder Frau kann Gewalt widerfahren. Sie betrifft Frauen aller Altersstufen, aller Schichten und Kulturen. In Familien und Beziehungen kommt Gewalt in vielen Formen vor. Dabei sind fast immer Frauen, Kinder und weibliche Jugendliche die Opfer und Männer, Ehemänner, Lebensgefährten, Stiefväter, Väter und Brüder die Täter. Das Frauenhaus Graubünden bietet Frauen, ihren Kindern und weiblichen Jugendlichen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, Unterkunft, Schutz, Betreuung und Beratung.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
Verfolgt, bedroht, misshandelt? Rufen Sie uns an!
Perseguitata, minacciata, maltrattata, ci chiami.
Mulestada, smanatschada, maltractada? Telefonai a nus!
Persecuted, followed, threatened or mishandled? Contact us by phone.
Perseguida, amenazada, maltratada? Llamenos ahora!
E ndjekur, e kërcnuar, e keqëtrajtuar? Drejtohuni te ne!
Progonjene, ugrozene, zlostavljane, nazovite nas!
Size zulüm ediliyorsa, tehdit altinda iseniz ve kötü muamle görüyorsaniz? Bizi arayin!
Pronásledování, vyhrožování, obtêžování, zavolejte nám.
Sie schreiben, dass Sie von Ihrem Mann getrennt leben und dass es nun Zeit ist auch die administrativen Angelegenheiten zu klären. Die Rechtsberatung der Frauenzentrale Graubünden (Tel. 081 / 284 80 75) kann Ihnen dabei behilflich sein.
Sie schreiben, dass Sie nach einer sehr schwierigen Ehe vor der Trennung stehen. Sie möchten diese Ehe durch die Trennung abschliessen. Leider bedroht ihr Mann sie verbal und versucht sie einzuschüchtern. Aus Ihren Zeilen können wir leider nicht entnehmen, wie stark die Bedrohungssituation für Sie ist.
Sie fragen uns um Rat. Klar ist, dass ihr Mann sie nicht bedrohen darf und dass Sie auch ihre Rechte haben. Sie können über unsere Telefonnummer 081 252 38 02 einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.
Sie schreiben, dass Sie schon öfters häusliche Gewalt erlebt haben und die Polizei rufen mussten.
Sie sind im Kanton Thurgau wohnhaft. Auf Ihre Frage, ob sie trotzdem bei uns ins Frauenhaus GR eintreten könnten: Ein Eintritt bei uns ist dann möglich, wenn Sie im Frauenhaus Thurgau/Schaffhausen bedroht wären oder wenn dieses kein Platz hätte.
Bitte wenden Sie sich ans Frauenhaus Thurgau/Schaffhausen.
Telefonnummer: 052 625 08 76
E-Mail: info(at)frauenhaus-sh.ch
Sie fragen uns wohin Sie sich wenden können, da sie bemerken, dass ihr Mann zusehends ein grösseres Alkohlproblem hat. Sie schreiben auch, dass die Kinder immer mehr unter der Situation leiden. Wir denken, dass es dringenden Handlungsbedarf benötigt. Sie können gerne bei uns einen Beratungstermin vereinbaren. Unsere Telefonnummer ist rund um die Uhr besetzt.
Unsere Telefonnummer: 081 252 38 02.
Spezifische Beratung betreffend Alkoholproblemen bietet auch das Blaue Kreuz an: www.blaueskreuz.gr.ch
Ihre Frage ist sehr kurz und es fehlen uns wichtige Informationen um diese ausführlicher beantworten zu können. Ob Sie ihre Kinder die nächsten 3 Jahre auch im Gefängnis bei sich haben können hängt von vielem ab. Bitte lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten oder suchen Sie einen Sozialdienst in ihrer Nähe auf.
Sie schreiben, dass Sie sich scheiden lassen möchten und sich Sorgen machen, ob Ihnen die Obhut des Kindes zugesprochen wird. Es ist wichtig, dass Sie sich im Kosovo rechtlich beraten lassen um diese Fragen zu klären. Wir raten Ihnen sich in einem Frauenhaus in Ihrem Land zu melden und die nötigen Informationen einzuholen. Die Rechtslage ist jeweils von Land zu Land verschieden. Wir vom Frauenhaus Graubünden sind zuständig für Frauen und deren Kinder die im Kanton Graubünden wohnhaft sind.
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Die Regelungen des Getrenntlebens hängt in erster Linie von der Abmachung der Ehegatten ab. Häufigste Konfliktzonen sind das Sorgerecht / Aufenthaltsrecht der Kinder, Alimente der Kinder und der Unterhalt. Die beste Möglichkeit ist natürlich immer, sich zusammenzusetzen und gemeinsam eine Regelung zu finden, die für beide Beteiligte, vor allem aber für das Kind / die Kinder eine gerechte Lösung darstellt. Empfehlenswert wäre, wenn man zum Beispiel gemeinsam eine Anwältin/ einen Anwalt bezieht, um sich beraten zu lassen.
Kommt keine Einigung zustande kannst du auch direkt beim Eheschutzgericht das Getrenntleben beantragen. Im Eheschutzverfahren (Trennung auf einseitigen Wunsch) können u.a. folgende Punkte geregelt werden: Zuteilung der Wohnung, Zuteilung der Obhut der Kinder, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und Gütertrennung.In schwierigen Situtionen solltest du dich in allen Angelegenheiten einer Trennung / Scheidung durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten lassen und vor Gericht vertreten lassen. Ob du Anspruch auf Unterhalt hast ist u.a. auch anhängig vom Einkommen des Partners. Ist das Einkommen (oder sind beide Einkommen) nicht ausreichend um den Lebenunterhalt zu decken, kannst du Sozialhilfe beantragen.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Da es sich um eine laufende IV-Abklärung betreffend Unfall ihres Ehemannes handelt können wir Ihnen als weitere Beratungsstelle für Ihr Anliegen die Pro Infirmis empfehlen in Chur, 081 257 11 11 oder www. www.proinfirmis.ch.
Aus ihrer Anfrage ist nicht genau ersichtlich ob sie häusliche Gewalt erfahren? Sollte dies der Fall sein steht Ihnen unsere Telefonnummer: 081 252 38 02 rund um die Uhr zur Verfügung.
Sucht eine betroffene Frau Schutz in einem Frauenhaus oder in einer Notunterkunft, ist der Wohnsitzkanton für die Finanzierung zuständig. (Opferhilfe). Ausserkantonale Platzierungen sind meistens sehr viel teuerer, und müssen daher sehr gut begründet sein. Das heisst also, grundsätzlich geht man davon aus, dass die Frau im Wohnsitzkanton Schutz und Beratung erhält. Das ist auch sehr sinnvoll. Gerichtliche Trennungen oder Scheidungen sind Ortsgebunden. Gewisse Schritte müssen vor Ort eingleitet werden. Es ist also sinnvoll wenn du Schutz in deinem Wohnsitzkanton suchst. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel starke Gefährdung im Kanton oder Vollbelegung des Frauenhauses. Einen Eintritt klären kannst du direkt über`s Frauenhaus oder über eine Opferhilfeberatungsstelle.
Also so einfach geht das nicht. Der Mann kann sie nicht einfach aus der Wohnung weisen. Wenn sie sich auch scheiden lassen möchten, dann nehmen sie doch zum Beispiel gemeinsam einen Anwalt. Da müssen Unterhaltsbeiträge berechnet werden, da muss genau geprüft werden, wer die Wohnung bekommt. Wenn sie zwei Kinder haben, und die Kinder nach der Trennung bei ihnen leben, macht es meistens mehr Sinn, wenn der Mann geht- und die Frau bleiben kann. Es sei denn, sie wollen nicht, oder die Wohnung ist für Getrenntlebende zu gross, oder gehört dem Mann. Der Mann kann sich auch nicht einfach scheiden lassen, wenn sie nicht einverstanden sind- dann kann er höchstens das Getrenntleben beantragen- und dies würde ich Ihnen, in ihrer Situation vermutlich empfehlen. Mir fehlen aber genaue Informationen. Bitte melden sich sich telefonisch, damit wir einen Beratungstermin vereinbaren können.
Leider kann ich deine Frage nicht genau beantworten. Dazu fehlen mir wichtige Informationen. Was hat dein Mann für eine Aufenthaltsbewilligung? Bist du sicher, dass er nicht bereits in Kosovo die Scheidung eingereicht hat? Bis du Schweizerin? (u.s.w.) Was ich dir aber auf jeden Fall sagen möchte ist folgendes:Du kannst auch ohne Einverständnis deines Ehemannes eine gerichtliche Trennung einleiten. Das würde ich tun- bevor er allenfalls in Kosovo aktiv wird.Du kannst zum Beispiel beim Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren einleiten (Trennung auf einseitigem Wunsch) und das Getrenntleben beantragen. Erfahrungsgemäss ist es natürlich besser wenn du durch eine Anwältin vertreten wirst. Wenn du in beengten finanziellen Verhältnissen lebst, kann die Anwältin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen. Das Kind bleibt beim Elternteil, der bisher überwiegend für die persönliche Betreuung des Kindes zuständig war- und diese auch weiterhin gewährleisten kann. Der Richter/ die Richterin prüft, wie die Kinder am besten aufgehoben sind (Kindswohl). Wenn Gefahr besteht, dass dein Mann den Sohn misshandelt, kannst du ein begleitets Besuchsrecht verlangen. Diese Angaben dienen nur einer ersten allgemeinen Orientierung und sind keinesfalls vollständig, oder speziell auf deine Problematik bezogen. Dazu fehlen mir wichtige Informationen. Wenn du dich bedroht fühlst, wenn du Angst hast, wenn dein Partner dich schlägt, kannst du jederzeit ins Frauenhaus eintreten. Hier wirst du geschützt, betreut und begleitet. Von hier aus können wir dich darin unterstützen, eine Entscheidung zu finden und in die Tat umzusetzen. Auch für eine ambulante Beratung stehen wir gerne zur Verfügung. Du kannst jederzeit anrufen.
Häusliche Gewalt umfasst Beleidigungen, Demütigungen und Erniedrigungen ebenso wie Schläge. Die von dir beschriebene Gewalt (verbale Gewalt, psychische Gewalt) kann besonders gravierend und zerstörerisch sein. Psychische Gewalt kann zur Zerstörung des Selbstwertes, zur Zerstörung der psychischen Gesundheit, der eigenen Identität, des Glaubens an eigene Werte, Gefühle und Fähigkeiten führen. Natürlich und gerne kann sich deine Mutter bei uns melden, wir beraten gerne auch persönlich, oder telefonisch. Wir helfen gerne bei der Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten.
Ich emfpehle die Fachstelle für allgemeine Rechtsberatung der Frauenzentrale Graubünden. Tel. 081 284 80 75
In Akutsituationen, das heisst wenn eine Hilfe sofort benötigt wird, raten wir davon ab, unsere Internetberatung zu nutzen. Wir sind nicht rund um die Uhr online, und können somit nicht rasch genug helfen. Ausserdem hattest du weder eine tel. Nr. noch eine Adresse hinterlegt, wir hätten wiederum über die Beratungsseite reagieren müssen. Schnelle und direkte Hilfe ist über diese Plattform nicht möglich. Telefonisch sind wir hingegen rund um die Uhr erreichbar und können somit sofort reagieren und helfen. (Du hast anschliessend mit uns telefoniert, dies war richtig und wichtig). Trotzdem möchte ich deine Frage beantworten (auch wenn sie für dich nicht mehr aktuell ist). Was kann ich tun, wenn ich mich akut bedroht fühle? Verlasse den Gefahrenbereich, wenn du die Möglichkeit dazu hast. Alarmiere die Polizei (117), die Polizei kann dich vor Ort schützen, kann den Mann wegweisen, oder auf deinen Wunsch hin, mit dir zusammen den Eintritt ins Frauenhaus organisieren. Du kannst natürlich auch direkt mit uns in Kontakt treten, aber vor Ort können wir dich nicht schützen. Wenn der Mann dein Handy weggenommen hat, überlege wo du sonnst noch telefonieren kannst, vielleicht gibt es eine Telefonzelle in der Nähe, ein Restaurant, ein Geschäft. Vielleicht gibt es eine Nachbarin, bei der du telefonieren kannst. Lass deine Kinder erzählen, wie es ihnen geht. Kinder glauben oft für die Gewalt verantwortlich zu sein. Erkläre ihnen, dass sie keine Schuld an der Gewalt haben. Wenn du in einer Gewaltbeziehung lebst, ist es sinnvoll, einen persönlichen Sicherheitsplan zu erstellen. Damit du auf künftige Krisensituationen besser vorbereitet bist und somit auch mehr Sicherheit und mehr Kontrolle über die Situation bekommst. Gerne erarbeiten wir mit interessierten und betroffenen Frauen einen Sicherheitsplan.
Die Frauenzentrale bietet Deutschkurse an. Anbei die Tel.Nr. der Frauenzentrale Graubünden: 081 284 80 75.
Du schreibst auch noch weiter, dass dein Ehemann im Gefängnis ist und dass du dich auf jeden Fall trennen möchtest. Wenn er zu hause wäre, würde ich dringend anraten ins Frauenhaus einzutreten. Da der Mann inhaftiert ist, gehe ich also davon aus dass du dich in deiner Wohnung (noch) sicher fühlen kannst? Wenn du dich trennen möchtest kannst du beim Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren beantragen (Trennung auf einseitigem Wunsch). Du kannst das Verfahren selbst oder durch eine Anwältin einleiten. Erfahrungsgemäss ist es besser, wenn du dich von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lässt. Es geht nicht nur um die gerichtliche Trennung, sondern auch noch um weitere Schutzmassnahmen die besprochen und getroffen werden müssen. Bei häuslicher Gewalt können zum Beispiel Unterlassungsansprüche (Annährungs- Quartier- Kontaktverbote) verfügt werden. Allenfalls musst du sogar über die Geheimhaltung einer neuen Wohnadresse nachdenken?Wenn der Mann die Kinder ebenfalls bedroht, geschlagen oder missbraucht hat, kannst du im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht verlangen. Die Angst vor einer möglichen Entführung der Kinder ist eine weitere Problemstellung die du mit der Anwältin besprechen musst, damit weitere Schutzmassnahmen (z.B. Einzug der Pässe) besprochen und eingeleitet werden können. Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann die Anwältin ein Gesuch um unengeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständigung stellen. Falls du weitere Fragen hast, kannst du gerne anrufen, wir beraten gerne auch persönlich und telefonisch.
Wir helfen, unterstützen und beraten dich gerne. Du kannst einfach anrufen und dann können wir einen Termin für eine ambulante Beratung vereinbaren. Wir können dich in der Verarbeitung deiner schrecklichen Erlebnisse unterstützen und allenfalls auch Kontakte zu anderen Beratungsstellen vermitteln. Psychologische Hilfe können wir vermitteln, nicht anbieten. In erster Linie solltest du dich aber an die Opferhilfe wenden. Auch die Beratungen bei der Opferhilfe sind unentgeltlich. Vielleicht denkst du jetzt, oder später über eine Strafanzeige nach. Die Opferhilfe würde dich in einem Strafverfahren begleiten und beraten. Ausserdem hilft die Opferhilfe bei der Beantragung von finanzieller Hilfe, Entschädigung oder Genugtuung, gemäss Opferhilfegesetz (Anwaltkosten, Therapiekosten)
Sich aus einer von Gewalt geprägten Partnerschaft zu lösen ist ein langer und schmerzhafter Prozess. Du hast eine wichtige und mutige Schwelle in deinem Leben überschritten und hast dafür viel Kraft und Energie aufbringen müssen. Du hast es geschafft, warst mutig und stark, lass dich nun durch die Aktionen deines Ex Partners nicht entmutigen. Achte auf deine Kraftreserven, denn deine Tochter kannst du nur schützen, wenn du bei Kräften bleibst. Hol dir Unterstützung in der Verarbeitung der Gewalterlebnisse. Auch das Frauenhaus bietet ambulante Beratungen an. Kinder bleiben von der vorherrschenden Gewalt nie verschont. Sie wachsen in einem Klima von Angst, Macht und Kontrolle auf, oftmals leiden und trauern sie mit der Mutter mit. Auch Kinder brauchen Untersützung in der Bearbeitung ihrer Gewalterfahrungen. Wenn du die Tochter beim KJPD (Kinder- Jugendpsychiatrischer Dienst, 081 252 90 23, wird von der Krankenkasse bezahlt) anmeldest, kann sie über das Erlebte sprechen, sie kann ihre Ängste und Sorgen deponieren, und man wird auch Schutzmassnahmen einleiten, falls diese erforderlich sind. Zum Beispiel über die Vormundschaftsbehörde. Psychische Gewalt kann vieles beinhalten. (Beschimpfen, verachten, erniedrigen, belästigen, in Angst versetzen...) Ist der Mann gefährlich, hast du Angst, hat deine Tochter Angst? In solchen Situationen empfiehlt es sich die Wohnung zu verlassen und eine sichere Unterkunft, zum Beispiel das Frauenhaus aufzusuchen. Zeigt er belästigendes Verhalten? Dann ist eine rechtliche Beratung auf jeden Fall empfehlenswert, je nach Situationen können zivilrechtliche Schutzmassnahmen beantragt werden. Dokumentiere und datiere die Gewalttaten (Drohungen eingeschlossen) und bewahre die Beweise (z.B. SMS) auf.
Bitte beachte, dass im Rahmen dieser allgemeinen Beratung spezielle rechtliche Fragen kaum beantwortet werden können. Bei derartigen Problemen empfehlen wir eine Rechtsberatung (z.B.Frauenzentrale, Rechtsanwältin). Falls du CH Bürgerin bist, können wir dir folgende Gedanken mit auf dem Weg geben, (gemäss Rücksprache mit der Rechtsberatung)
Wenn eine Scheidung nach ausländischen Recht nur ausserordentlich schwer erlangt werden kann oder die Gefahr besteht, dass das ausländische Urteil in schwerwiegender Weise zum Nachteil einer Seite abweichen würde, so können sich AuslandschweizerInnen im Heimatland scheiden lassen. Eheverträge werden zwischen den betroffenen Parteien geschlossen und sind wohl grundsätzlich gültig – egal in welchem Land (sofern es sich um einen Rechtsstaat handelt) sie dann zum Einsatz kommen! Wichtig ist, dass die formellen Vorschriften des entsprechenden Landes beim Abschluss berücksichtig wurden. Ein Ehevertrag in der Schweiz muss, damit er gültig ist, von einem Notar / einer Notarin aufgesetzt werden. Ob die Sorgerechtsregelung jedoch schon definitiv festgelegt werden kann, ist zweifelhaft. Wenn aber der Vater definitiv im Kosovo verbleiben möchte und Du in die CH zurückkehrst, so hast du wohl gute Chancen, dass das Kind dir zugesprochen wird –sofern die CH deine Zuständigkeit anerkennen wird. Und v.a. auch schon deshalb, weil der Vater im Vertrag ausdrücklich anerkennt, dass das Kind bei der Mutter bleiben soll. Wir empfehlen bei einer Scheidung die Klage in der CH einzureichen, möglichst bevor der Mann sie im Kosovo anhängig gemacht hat. Am besten wäre wohl, wenn im Ehevertrag im Falle einer Scheidung die schweizerischen Gericht für zuständig erklärt wird. Das sind Überlegungen und Spekulationen, wir empfehlen daher dringend, eine Anwältin beizuziehen
Eintritte können unmittelbar nach einer telefonischen Anfrage erfolgen. Telefonieren kannst du jederzeit, Tag und Nacht. Wir können bereits am Telefon abklären ob eine Aufnahme möglich ist, dazu brauchen wir folgende Informationen: Wie ist die momentane Situation? Wirst du psychisch, sexuell oder körperlich misshandelt, oder fühst du dich vom Partner/Vater, von der Familie bedroht? Wie alt bist du? Woher kommst du? Wo befindest du dich jetzt? Hast du Kinder? Wir informieren über das Angebot, und über die momentane Situation im Haus. Danach erhältst du Informationen zum Eintrittsprozedere. Eine Aufnahme kann somit innert einer Stunde erfolgen.
Wenn du dich trennst- und wir wünschen Dir den nötigen Mut dazu, dann bekommst du von verschiedenen Stellen Hilfe.
Wenn du z.B. für deinen Lebensunterhalt nicht hinreichend aufkommen kannst, bekommst du Untersützung von der Sozialhilfe, sie bieten übrigens auch Beratungen (Budget / Sozial / Kinder) an. Natürlich kannst du auch mit uns telefonisch oder persönlich in Kontakt treten, es ist wichtig, dass du deine Ängste aussprichst und über die erlebte Gewalt redest. Ausserdem können wir dir wichtige Adressen vermitteln. (Rechtsberatung, Opferhilfe) Unsere Beratung ist kostenlos.
Am besten rufst du zwischen 9:00 und 18:00 an.
Ein Scheidung ist jederzeit möglich, wenn beide damit einverstanden sind. Eine Scheidung gegen den Willen des Ehegatten ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Trennungszeit von zwei Jahren möglich. Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe kann einseitig auf Scheidung geklagt werden (mit Anwältin). Du kannst auch ein Eheschutzverfahren (Trennung auf einseitigen Wunsch) einleiten und erstmals das Getrenntleben beantragen. Du kannst es selber (Bezirksgericht) oder durch eine Anwältin einleiten. Für nähere Informationen melde dich telefonisch bei uns oder direkt bei einer Anwältin.
Deine Eltern sind verpflichtet, dir deiner Reife entsprechend Freiheit in der Lebensgestaltung zu lassen. Dazu gehört auch, dass du dir Kolleginnen und Freunde selber aussuchen kannst und dass du dich mit ihnen treffen darfst. Es ist oft hilfreich, wenn du dich an eine neutrale Person wendestet, die dir hilft deine Rechte wahrzunehmen. Du hast ein Recht auf Schutz und Hilfe, eine wichtige Fachstelle für dich wäre z.B. Fachstelle Kindesschutz Graubünden, Tel. 081 257 31 50. Du kannst auch mit uns telefonisch in Kontakt treten.
Den 1. wichtigen Schritt hast du bereits getan, du holst dir Hilfe. Nun geht es um die Frage was du möchtest und was du brauchst. Brauchst du Zeit, Schutz und Distanz von deinem Mann, dann wende dich an die Polizei Tel. 117, sie kann ihn von zu Hause wegweisen (mit Rückkehrverbot von z.B. 10 Tagen) oder du kannst auch über einen Eintritt ins Frauenhaus nachdenken. Hier wird dir die Möglichkeit gegeben, Ruhe und Distanz zu finden. Oder brauchst du zunächst ein persönliches Gespräch für eine Standortbestimmung, dann wende dich an die Opferhilfe GR, Tel. 081 257 31 50 oder direkt an uns (kostenlos und anonym).